Impressum & AGB

Name: WunderBros Tonstudio/ Inhaber Florian Macheck, Einzelunternehmen

Unternehmensgegenstand: Herstellung und Bearbeitung von Film- und Tonwerken

Firmensitz: Hardtgasse 19/4 1190 Wien, Österreich

Aufnahmestudioadresse: Rotenlöwengasse 9/1-2 1090 Wien

Kontaktdaten: Tel: +43 699 1121 2055, Email: office@wunderbros.com

UID-Nr: ATU43867106

Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation: WKO Wien

Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Magistrat Wien

anwendbare Rechtsvorschriften und Zugang dazu: Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Gerichtsstand: Wien

Angaben zur Online-Streitbeilegung: Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

1 ALLGEMEINES

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (basierend auf denen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für Tonstudiobetriebe) gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.

2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.

2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST

3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.

3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.

3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren

4 HAFTUNG

4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers bzw. Masterfiles

6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie auch immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.

6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

6.4 Bei der Übertragung von Nutzungsrechten/Lizenzen an den Auftraggeber zur eigenen Nutzung oder Weiterlizenzierung ist der von Verwertungsgesellschaften (zB AKM, GEMA, ASCAP und andere) verwaltete Teil der Rechte immer ausgeschlossen.

6.5 Werden Nutzungsrechte von Sprechern, Interpreten und Darstellern sowie Komponisten und Labels über WunderBros/Florian Macheck in Rechnung gestellt, ist der Umfang der Rechte und der Preis im Voraus schriftlich zu verhandeln und festzulegen. Ohne schriftliches Anführen auf der Rechnung sind keine Rechte Dritter enthalten. Der eventuelle Erwerb solcher fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Der Auftraggeber hält Florian Macheck schad- und klaglos falls im Zusammenhang mit einem Auftrag die Verletzung von Rechten Dritter beanstandet wird.

6.6 Werden Rechte für Aufnahmen, Kompositionen oder Darbietungen übertragen, gelten sie erst ab dem Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung als Übertragen bzw erteilt (Eigentumsvorbehalt).

6.7 Wenn der Auftraggeber für die Verwendung durch einen Dritten Nutzungsrechte erwirbt (zB Agentur für Kunden), erklärt der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Verwendung und Abgeltung der Rechte durch oder für den Dritten Sorge zu tragen. Der Auftraggeber wird ihm bekannte und bekannt gemachte unlizenzierte Nutzungen an Florian Macheck melden und sich um eine rechtmäßige Abrechnung bemühen und Florian Macheck schad- und klaglos halten, falls aus unerlaubter Nutzung Rechtsstreitigkeiten zwischen Florian Macheck und dem Auftraggeber oder dem Kunden des Auftraggebers entstehen.

6.8 Für den Fall der Weiternutzung von Rechten über den lizenzierten Zeitraum hinaus (unerlaubte Nutzung durch Veröffentlichung bzw Aufrechterhaltung älterer Veröffentlichungen) verpflichtet sich der Auftraggeber die Rechte für das gleiche Rechtepaket (zB TV&Radio national oder All Media regional, etc.) pro begonnenem Folgejahr zu bezahlen, welches vor der unerlaubten Nutzung einvernehmlich vereinbart war. Beinhaltet die unerlaubte Nutzung zuvor unbezahlte Rechte/Nutzungsart(en), kommt/kommen diese Position(en) zu den Jahresrechnungen hinzu. Im Streitfall kann die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommen, den doppelten Betrag des üblichen Preises für unerlaubte Nutzungen zu verrechnen. Als Orientierung dienen hierzu folgende Listenpreise: 1 Jahr österreichweit TV oder Online: 4.000,00.-, 1 Jahr österreichweit Radio 3.000,00.-, 1 Jahr österreichweit TV&Online 6.000,00.-, 1 Jahr österreichweit All Media 9.000,00.-, 1 Jahr österreichweit Regionalradio 2.000,00.-, 1 Jahr österreichweit Regional TV 2.800,00.- Alle Preise netto zzgl 20% Ust.

7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.

7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger (und Dateien) bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

7.4 Erfüllungsort ist Wien

7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.